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Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu

Die von Arbeitnehmern erflogenen Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu - vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende Regelung im Betrieb.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die von den Mitarbeitern erworbenen Bonusmeilen dem Arbeitgeber zustehen. Der Arbeitgeber kann von den Mitarbeitern verlangen, dass sie die erworbenen Bonusmeilen für Geschäfts- und nicht für Privatreisen einsetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende Regelung im Unternehmen besteht, denn der Arbeitgeber kann nicht erwarten, dass ein Mitarbeiter erworbene Bonusmeilen freiwillig bei ihm abliefert.

 
 
mrl-sahe 2024-12-04 wid-16 drtm-bns 2024-12-04